Steuertipps
Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen auf Personensteuern unterliegen beim Steuerpflichtigen nicht der Besteuerung
Ausgangslage
Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt, gehören nach § 12 Nr. 3 EStG zu den nicht abziehbaren Ausgaben. § 12 Nr. 3 EStG ordnet an, dass Steuern vom Einkommen sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören nach § 3 Abs. 4 AO auch die Zinsen im Sinne von § 233a AO. Der BFH hat daher entschieden, dass Nachzahlungszinsen auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, weil sie gem. § 12 Nr. 3 EStG aufgrund Gesetzes dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind (BFH BStBl II 2010, 25; BFH/NV 2009, 1797, BFH/NV 2010, 470).
Bisher hatte der BFH auf der anderen Seite entschieden, dass Erstattungszinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt, beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sind. Die BFH-Urteile vom 18.02.1975 (BFH BStBl II 1975, 568), vom 08.04.1986 (BFH BStBl II 1986, 557) und vom 08.11.2005 (BFH/NV 2006, 527) hatte der BFH noch mit Beschluss vom 30.06.2009 (BFH/NV 2009, 1977) bestätigt.
Nach dieser Rechtsprechung ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine „sonstige Kapitalforderung jeder Art“ im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Erstattungszinsen werden auch als Gegenleistung dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus – wenn auch gezwungenermaßen – Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 15.06.2010
Mit Datum vom 15.06.2010 hat der BFH aufgrund einer von der Sozietät PNHR Pelka Niemann Hollerbaum Rohde in Köln geführten Prozess nunmehr seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Erstattungszinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt, beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind, also bei Erstattungszinsen auf Einkommensteuer (nicht bei Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer).
Die Nichtsteuerbarkeit leitet der BFH aus der Regelung in § 12 Nr. 3 EStG ab. § 12 Nr. 3 EStG entfalte unmittelbare Wirkung zwar nur für die Nichtabziehbarkeit von Ausgaben, die Steuerbarkeit von Einnahmen ist dort nicht ausdrücklich geregelt. Unstreitig werden indes vom Finanzamt erstattete, nicht abziehbare Steuern nicht als Einnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 EStG erfasst. Die Rechtfertigung dafür, dass jedenfalls nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Steuern im Falle ihrer Erstattung beim Empfänger nicht zu Einnahmen führen, liege darin, dass für bestimmte Steuern in § 12 Nr. 3 EStG nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot geregelt ist, sondern dass die Norm diese Steuern schlechthin dem nicht steuerbaren Bereich zuweist. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung strahle auch auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher Steuern in der Weise aus, dass sie dem Steuerpflichtigen nicht „im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG“ zufließen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG).
Dasselbe gelte für die Erstattungszinsen. Sie teilen als steuerliche Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO insofern das „Schicksal“ der Hauptforderung, als sie von § 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind.
Der BFH begründet seine Änderung der Rechtsprechung nicht nur damit, dass nunmehr ein sachlicher Gleichlauf insoweit gewährleistet ist, als Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet sind.
Der BFH hat vielmehr auch auf die Entstehungsgeschichte des § 233a AO hingewiesen. § 233a AO wurde eingeführt mit dem Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BStBl I 1988, 224). Mit diesem Steuerreformgesetz wurde die Einführung einer Steuerbefreiung für Erstattungszinsen verworfen. Gleichzeitig wurde damals jedoch in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt, dass Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren. Der Gesetzgeber hat mithin ursprünglich im Ergebnis ein symmetrisches Normgefüge für Nachzahlungszinsen einerseits und Erstattungszinsen andererseits geschaffen. Dieses symmetrische Normgefüge ist durch die Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit Wirkung ab 1999 entfallen.
Durch die jüngste Entscheidung des BFH, dass Erstattungszinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt, beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Einkommensteuern entfallen, stellt dieses symmetrische Normgefüge wieder her.
Unser Tipp
Obwohl das Urteil des BFH vom 15.06.2010 lediglich zu § 12 Nr. 3 EStG und damit zur Einkommensteuer ergangen ist, gilt dies im gleichen Maße auch für Erstattungszinsen auf Körperschaftsteuer, da die Regelung in § 10 Nr. 2 KStG mit der Regelung in § 12 Nr. 3 EStG identisch ist.
Soweit ein Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid ergeht, der erhaltene Erstattungszinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnet, sollte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden.
Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, aber der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, muss ein Änderungsantrag dahingehend gestellt werden, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die erhaltenen Erstattungszinsen reduziert werden. Ebenfalls kann ein solcher Antrag gestellt werden, soweit Einkünfte nachgemeldet werden. Dies ist nach § 177 AO möglich.
In zukünftigen Steuererklärungen brauchen Sie erhaltene Erstattungszinsen nicht mehr bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzugeben.


