Steuertipps
Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen als Steuersparmodell
Ausgangslage
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber ab 01. Januar 2010 die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verbessert. So sind die Beiträge für die Grundversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung (sog. Basisversorgung) ab dem Jahr 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt sowohl für privat Krankenversicherte als auch für gesetzlich Krankenversicherte.
Sonstige Aufwendungen zur Vorsorge, wie beispielsweise Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosenversicherung oder über die Basisversorgung hinausgehende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dagegen ab 2010 steuerlich nur dann noch abzugsfähig, wenn die Höchstbeträge bei Einzelveranlagung € 1.900 (für Arbeitnehmer) bzw. € 2.800 (für diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Krankenversicherung selbst tragen) nicht bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind.
Liegen die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Grundversorgung über dem Höchstbetrag, so sind diese in voller Höhe, auch über die Höchstbeträge hinaus, abzugsfähig. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen bleiben dann jedoch unberücksichtigt.
Beispiel (Quelle Bundesfinanzministerium)
a) Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 2.400, wovon 10 Prozent der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von € 2.160.
Für eine Pflegepflichtversicherung hat er € 200 gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von € 2.000 getätigt.
Beiträge zur Krankenversicherung | 2.400 |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 |
| 2.000 |
Summe | 4.600 |
Aufgrund von Höchstbeträgen steuerlich abzugsfähig | 2.800 |
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung + Pflegepflichtversicherung | 2.360 |
Anzusetzen sind | 2.800 |
b) Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als € 2.800 für seine Krankenversicherung aus, nämlich € 4.000, 10 % davon entfallen wieder auf Komfortleistungen.
Das heißt für Herrn Meier:
Beiträge zur Krankenversicherung | 4.000 |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 2.000 |
Summe | 6.200 |
Aufgrund von Höchstbeträgensteuerlich abzugsfähig | 2.800 |
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung | 3.800 |
Anzusetzen sind | 3.800 |
Absetzbare Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Unbegrenzt steuerlich absetzbar sind alle Aufwendungen, welche dazu dienen ein Leistungsniveau abzusichern, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken-versicherung entspricht.
Neben den eigenen Beiträgen können auch solche für den Ehegatten, die eigenen Kinder oder den eingetragenen Lebenspartner zum Abzug gebracht werden. Ebenso können unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen zu einer vergleichbaren Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt werden sowie Zahlungen, die der Absicherung von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen dienen.
Nach dem Abflussprinzip werden die Beiträge im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle für welches Jahr die Zahlung erfolgt. Eine Einschränkung wird lediglich durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 des Einkommensteuergesetzes insoweit vorgenommen, als die Zahlungen für zukünftige Jahre im Zahlungsjahr nur abzugsfähig sind, soweit sie das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.
Die Vorauszahlung für das Folgejahr führt über die Zusammenballung der Beiträge zur Basissicherung dazu, dass Sie zwar in einem Jahr die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen vollständig für Krankenkassenbeiträge verbrauchen (was aber ab einer gewissen Höhe der Beiträge sowieso geschieht), sie dafür aber im Folgejahr vollständig für andere Vorsorgeaufwendungen zur Verfügung stehen, wie nachfolgendes Berechnungsbeispiel für Herrn Meier zeig
Beiträge zur Krankenversicherung für 2 Jahre | 8.000 |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 2.000 |
Summe | 10.200 |
Aufgrund von Höchstbeträgen steuerlich abzugsfähig | 2.800 |
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung | 7.400 |
Anzusetzen sind | 7.400 |
Im Folgejahr Beiträge zur Krankenversicherung | 0 |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 2.000 |
Summe | 2.200 |
Aufgrund Höchstbeträgensteuerlich abzugsfähig | 2.800 |
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung | 200 |
Anzusetzen sind tatsächliche Vorsorgeaufwendungen | 2.200 |
Somit wären für 2 Jahre die Vorsorgeaufwendungen mit gesamt € 9.600,00 abzugsfähig, während sich in Beispiel b) der Gesamtbetrag bei gleichbleibenden Beiträgen auf € 7.600,00 belaufen würde.
Fazit
Die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen (z. B. in 2011 noch für 2012) bietet für manchen Steuerpflichtigen durchaus die Möglichkeit zur Steuerersparnis.
Da die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen individuell verschieden sind und immer auch eine Günstigerprüfung nach dem bis zum Jahr 2004 geltenden Recht vorgenommen wird, kann jedoch keine allgemeingültige Aussage getroffen werden. Lassen Sie sich daher individuell von uns beraten. Klären Sie bitte vorher ab, ob Ihre Krankenkasse Vorauszahlungen für zukünftige Jahre akzeptiert und welche rechtlichen Folgen sich für Sie ergeben.


