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Steuertipps

02/2010

Wiedereinführung der Sofortabschreibung für Geringwertige Wirtschaftsgüter „GWG“ bis € 410,00 ab 2010

Ausgangslage

Das „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ ist mit Veröffentlichung am 23.12.2009 in Kraft getreten. Dieses bringt eine Modifizierung der bisherigen steuerlichen Behandlung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Rechtslage bis 2009

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungskosten zwischen € 150,00 und € 1.000,00 ohne Umsatzsteuer, die bis zum 31.12.2009 angeschafft wurden, sind in einen Sammelposten einzustellen und linear über fünf Jahre abzuschreiben. Eine Erfassung der einzelnen Gegenstände in einem gesonderten Verzeichnis ist nicht nötig.

Rechtslage ab 2010

Bei GWG´s mit Anschaffungskosten zwischen € 150,00 und € 410,00 ohne Umsatzsteuer, die nach dem 31.12.2009 angeschafft werden, ist es wieder möglich, alternativ zu der geltenden steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit, diese (wie bis zum Kalenderjahr 2007), in einem gesonderten Verzeichnis aufzuführen und im Jahr der Anschaffung vollständig abzuschreiben.

Die Regelung für Gegenstände bis € 150,00, die erst gar nicht als Anlagen erfasst, sondern direkt als Aufwand verbucht werden, bleibt bestehen.

Das Wahlrecht ist in einem Wirtschaftsjahr einheitlich für alle angeschafften Gegenstände auszuüben, also entweder Aktivierung aller GWG´s zwischen € 150,00 und € 1.000,00 mit Abschreibung über 5 Jahre oder Sofortabschreibung aller GWG´s mit Anschaffungskosten zwischen € 150,00 und € 410,00 ohne Umsatzsteuer und Aktivierung und Abschreibung über die betriebsübliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über € 410,00 ohne Umsatzsteuer.

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ergibt sich zusätzlich die Frage, ab wann das Wahlrecht tatsächlich Anwendung findet. Da die Wahl der Abschreibungsart in einem Wirtschaftjahr nur einheitlich ausgeübt werden darf, aber Wirtschaftgüter mit Anschaffung bis zum 31.12.2009 nur als Sammelposten über fünf Jahre abgeschrieben werden dürfen, ergibt sich ggf. die alternative Abschreibungsmöglichkeit erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, dass nach dem 31.12.2009 endet.

Unser Tipp

Es gibt keine mathematische Formel um zu ermitteln, welche Alternative die günstigere ist.

Tendenziell führt die Sofortabschreibung der Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen € 150,00 und € 410,00 zu einer höheren Abschreibung, wenn die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen € 411,00 und € 1.000,00 entweder von der Gesamtsumme her nicht so hoch sind, oder aber diese Wirtschaftgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von überwiegend unter fünf Jahren haben, also schneller abgeschrieben werden, als der Sammelposten.

Beispiel:

Anschaffungskosten GWG´s bis € 410,00 in Höhe von € 20.000,00 und GWG´s zwischen € 411,00 und € 1.000,00 von € 80.000,00, davon € 60.000,00 selbständig nutzbares EDV-Zubehör mit Abschreibung über drei Jahre, Rest Abschreibung über 8 Jahre.

AfA als „Sammelposten“:

€ 100.000,00 verteilt auf fünf Jahre ergibt
€ 20.000,00 im Wirtschaftjahr 01

AfA als „Sofortabschreibung“:

Sofort-AfA GWG € 20.000,00 im Wirtschaftsjahr 01

€ 60.000,00 verteilt auf drei Jahre ergibt
€ 20.000,00 AfA im Wirtschaftjahr 01

€ 20.000,00 verteilt auf 8 Jahre ergibt
€ 2.500,00 im Wirtschaftjahr 01

Gesamte Abschreibung im Wirtschaftsjahr 01 € 42.500,00.

Alternativ können alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu € 1.000,00 netto eines Wirtschaftsjahres gesammelt werden. Im Rahmen der Abschlussarbeiten kann dann ermittelt werden, welche der beiden Behandlungsalternativen zudem steuerlich gewünschten Ergebnis führt.