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Steuertipps

12/2009

Zusätzliche Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Einkünften aus Kapitalvermögen durch Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember 2009

Rechtslage

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein neues System für die Besteuerung von Kapitalvermögen im privaten Bereich geschaffen. Bislang waren Veräußerungsgewinne bei privaten Kapitalanlagen nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrug (sog. Spekulationsfrist). Ab dem 01.01.2009 werden neben den aus dem Kapitalvermögen generierten Erträgen wie Zinsen und Dividenden auch alle Veräußerungsgewinne bzw. –verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, unabhängig von der Haltedauer beim Anleger versteuert. Ab diesem Datum gilt für diese Einkünfte ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag. Die Steuer wird bereits von den (inländischen) Kreditinstituten einbehalten und hat abgeltende Wirkung, sodass grundsätzlich keine Angabe dieser Einkünfte in der Steuererklärung notwendig ist (Ausnahme: Bei Antrag Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung).

Verlustverrechnung

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer haben sich auch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Einkünften aus Kapitalvermögen geändert. So dürfen Verluste aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht mehr mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Vielmehr werden für jeden Privatanleger mindestens zwei sog. Verlustverrechnungstöpfe bei dem jeweiligen Kreditinstitut geführt. Hinzu kommen komplexe Übergangsregelungen hinsichtlich der Verrechnung von sog. Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung des Einkommensteuergesetzes. Diesbezüglich verweisen wir auf unseren ausführlichen Steuertipp Nr. 180 „Verlustverrechnung: Konsequenzen nach der Einführung der Abgeltungsteuer“ in der PNHR Aktuell-Ausgabe 5/2009.

Jede depotverwaltende Bank führt einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf (Verlusttopf 1), über welchen die Verrechnung aller positiven und negativen Kapitalerträge mit Ausnahme der Verluste aus der Veräußerung von Aktien läuft. Für die letztgenannten Verluste aus Aktienveräußerungen wird ein separater Verlustverrechnungstopf (Verlusttopf 2) geführt, da die Verluste aus Aktien nur noch mit Gewinnen aus Aktien und nicht mit Gewinnen aus anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Etwaige sich am Jahresende ergebende Verlustüberhänge im allgemeinen Verlusttopf oder aber im Aktienverlusttopf einer Bank werden automatisch auf das Folgejahr vorgetragen und können somit mit entsprechenden Kapitalerträgen im Folgejahr bei derselben Bank verrechnet werden.

Wenn Sie jedoch bei verschiedenen Banken Depots besitzen und z.B. bei der Bank X Erträge aus sonstigen Kapitalerträgen bzw. Gewinne aus Aktienverkäufen erzielt haben und bei der Bank Y Verlustüberhänge im Verlusttopf 1 bzw. Verlusttopf 2 bestehen, so besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit der Verrechnung der Verluste bei der Bank Y mit den Gewinnen der Bank X und zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Zu diesem Zweck ist es jedoch erforderlich, dass Sie bei der Bank, bei der Sie einen Verlustüberhang erzielt haben, eine sog. Verlustbescheinigung beantragen. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres vom Konto- oder Depotinhaber persönlich gestellt werden und ist unwiderruflich.

Die Bescheinigung kann auch für jeden Verlusttopf getrennt beantragt und damit auf einen der beiden Verlusttöpfe beschränkt werden. Eine partielle Verlustbescheinigung auf einen Teilbetrag eines Verlusttopfes ist jedoch nicht möglich.

Erstellt die Bank auf Antrag eine Verlustbescheinigung, so entfällt für diesen Verlusttopf der Verlustübertrag ins Folgejahr. Die bescheinigten Verluste können dann im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer im selben Kalenderjahr im Rahmen der vorgenannten Verlustverrechnungsmöglichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden.

Unser Tipp

Sollten Sie mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken besitzen, und erwarten Sie in 2009 bei einer der Banken Verlustüberhänge im Verlusttopf 1 oder 2 und bei einer anderen Bank Erträge aus Kapitalvermögen bzw. Gewinne aus Aktien, so   können Sie eine Verlustverrechnung zwischen zwei Depots mittels einer Verlustbescheinigung erreichen. Der Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung muss jedoch spätestens bis zum 15. Dezember 2009 bei Ihrer Bank gestellt werden.

Wird keine Verlustbescheinigung beantragt, verbleiben die Verluste in den Verlustverrechnungstöpfen der jeweiligen Bank und werden erst mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.

Bei der Beantwortung der Frage, ob in Ihrem Fall ein Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung sinnvoll ist, beraten wir Sie gerne.