Für Freiberufler und Selbstständige: Mit Vorauszahlungen an die Krankenversicherung Steuern sparen
Steuertipp 12/2018
I. Ausgangslage
Freiberufler und Selbstständige können mittels Vorauszahlungen auf Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ihren Sonderausgabenabzug optimieren und damit ihre Steuerbelastung nicht unerheblich reduzieren. Wie Sie dieses Modell noch vor Ablauf des Jahres umsetzen können, möchten wir Ihren mit unserem nachstehenden Steuer-Tipp kurz erläutern.
II. Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Seit 2010 können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Beiträge für Wahltarife oder sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Alt-Lebensver-sicherungen (Versicherungsbeginn vor dem 01.01.2005), sind nur abziehbar, soweit die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung die Höchstbeträge von EUR 2.800,00/EUR 1.900,00 (Selbstständige/Arbeitnehmer) nicht bereits überschritten haben. Da die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in der Regel über den Höchstbeträgen liegen, wirken sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich meistens kaum
oder gar nicht aus.
III. Das Vorauszahlungsmodell
Privat oder freiwillig gesetzlich Krankenversicherte haben die Möglichkeit, Vorauszahlungen auf ihre Versicherungsbeiträge zu leisten und damit den Sonderausgabenabzug zu maximieren.
Allerdings ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug auf das 2,5-fache der Beiträge des laufenden Jahres beschränkt hat. Soweit Vorauszahlungen über diese Beschränkung hinaus geleistet werden, dürfen sie erst im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden. Wenn Sie also noch in diesem Jahr Vorauszahlungen in Höhe des 2,5-fachen der laufenden Beitragszahlungen auf Ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung leisten, können Sie diese in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Darüber hinaus reicht der steuerliche Effekt noch bis zum Jahr 2020, denn in den beiden Folgejahren stehen die Höchstbeträge in Höhe von jeweils EUR 2.800,00 für Selbstständige (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 5.600,00) in voller Höhe für den Sonderausgabenabzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zur Verfügung.
Beispiel: Frau Müller, selbstständig tätig, ledig und privat krankenversichert, zahlt in 2018 Beiträge für ihre Basiskranken- und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 4.000,00. Darüber hinaus leistet sie Vorauszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in Höhe des 2,5-fachen (2,5 x EUR 4.000,00 = EUR 10.000,00). Weiterhin hat Frau Müller Beiträge für Wahlleistungen der Krankenversicherung, Unfall- und private Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 3.000,00 aufgewendet. Die Einkünfte von Frau Müller unterliegen einem durchschnittlichen Steuersatz in Höhe von 40 %. Durch die Leistung von Vorauszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung wird folgender steuerlicher Effekt erzielt:
2018 |
Mit Vorauszahlung | Ohne Vorauszahlung |
Jahresbeitrag zur Basiskranken- und Pflegeversicherung | 4.000,00 EUR | 4.000,00 EUR |
Vorauszahlung in Höhe des 2,5-fachen des laufenden Beitrags zur Basiskranken- und Pflegeversicherung | 10.000,00 EUR | 0,00 EUR |
Sonstige Vorsorgeaufwendungen | 3.000,00 EUR | 3.000,00 EUR |
Summe | 17.000,00 EUR | 7.000,00 EUR |
Höchstbetrag | 2.800,00 EUR | 2.800,00 EUR |
Als Sonderausgaben abziehbar: mindestens Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung |
14.000,00 EUR | 4.000,00 EUR |
Steuereffekt: Abziehbare Sonderausgaben x 40 % | -5.600,00 EUR | -1.600,00 EUR |
2019 | ||
Jahresbeitrag zur Basiskranken- und Pflegeversicherung | 0,00 EUR | 4.000,00 EUR |
Sonstige Vorsorgeaufwendungen | 3.000,00 EUR | 3.000,00 EUR |
Summe | 3.000,00 EUR | 7.000,00 EUR |
Höchstbetrag | 2.800,00 EUR | 2.800,00 EUR |
Als Sonderausgaben abziehbar: mindestens Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung |
2.800,00 EUR | 4.000,00 EUR |
Steuereffekt: Abziehbare Sonderausgaben x 40 % | -1.120,00 EUR | -1.600,00 EUR |
2020 | ||
Jahresbeitrag zur Basiskranken- und Pflegeversicherung | 0,00 EUR | 4.000,00 EUR |
Sonstige Vorsorgeaufwendungen | 3.000,00 EUR | 3.000,00 EUR |
Summe | 3.000,00 EUR | 7.000,00 EUR |
Höchstbetrag | 2.800,00 EUR | 2.800,00 EUR |
Als Sonderausgaben abziehbar: mindestens Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung |
2.800,00 EUR | 4.000,00 EUR |
Steuereffekt: Abziehbare Sonderausgaben x 40 % | -1.120,00 EUR | -1.600,00 EUR |
Summe Steuereffekt 2018 - 2020 | -7.840,00 EUR | -4.800,00 EUR |
Der aus den Vorauszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung resultierende Steuervorteil beläuft sich in dem o. a. Beispiel somit auf insgesamt EUR 3.040,00.
IV. Voraussetzungen
Die Möglichkeit, den Sonderausgabenabzug mit Hilfe von Vorauszahlungen auf die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zu optimieren, steht grundsätzlich allen offen, die privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und ihre Versicherungsbeiträge selbst leisten. Für privat oder freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer jedoch ist das Modell nicht zu empfehlen. Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung das zu versteuernde Einkommen erhöht (§ 10 Abs. 4b EStG). Dadurch wird der durch die Vorauszahlungen ausgelöste Steuervorteil in den Folgejahren wieder aufgehoben. Natürlich sind Vorauszahlungen für Selbstständige und Freiberufler nur bei entsprechend vorhandener Liquidität sowie Bonität der Krankenversicherung möglich bzw. sinnvoll. Darüber hinaus sollte man im Vorfeld mit seiner Krankenversicherung abklären,
ob Vorauszahlungen möglich sind. Einige private Krankenversicherungen räumen bei Vorauszahlungen sogar Rabatte ein. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Vorauszahlung noch vor dem 22. Dezember 2018 geleistet wird, da diese ansonsten als regelmäßig wiederkehrende Zahlung gewertet und steuerlich dem Folgejahr zugeordnet wird.
V. Unser Tipp
Für Selbstständige und Freiberufler lässt sich mit Hilfe von Vorauszahlungen auf die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung die Steuerlast deutlich reduzieren. Gerne sind wir Ihnen bei der Ermittlung, inwieweit sich Vorauszahlungen auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Sie lohnen, behilflich.
(Stand: 03.12.2018)
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